1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Die nachfolgenden Agenturbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäfte der tom&lea GmbH (nachfolgend: T&L) einerseits und dem Auftraggeber (nachfolgend: AUFTRAGGEBER). AUFTRAGGEBER im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer i.S.d. § 14 BGB.
1.2. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AUFTRAGGEBER erkennt T&L nicht an, es sei denn, T&L hätte diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
2. Vertragsabschluss, Preise
2.1. Gegenstand des Vertrages ist die Beauftragung der T&L durch den AUFTRAGGEBER im Hinblick auf die Beratung bzw. Verbes-serung, Weiterentwicklung und Förderung der Geschäftstätigkeiten des AUFTRAGGEBERS, seiner Produkte bzw. Dienstleis-tungen im Bereich Social Media sowie sonstiger Online-Aktivitäten.
2.2. Alle Angebote von T&L sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Bestellungen des AUFTRAGGEBERS bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung durch T&L. Die Bestätigung durch T&L kann durch Beginn der Leistungserbrin-gung erfolgen.
2.3. Möglich ist eine Beauftragung in Textform durch Übersendung des unterzeichneten Angebotes. Ein Vertrag kommt durch erst durch Annahme des Vertrages durch T&L zustande.. Der Beginn der Leistungserbringung steht der Bestätigung gleich. Alle Preis-angaben verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.4. Sofern eine Beauftragung bei Bestandskunden auf Zuruf erfolgt, wird T&L die geltenden Konditionen dem AUFTRAGGEBER kurz per Mail bestätigen. Sofern der AUFTRAGGEBER nicht innerhalb von 3 Werktagen widerspricht, gelten dieKonditionen als ver-einbart. Bestehende Vertragsabsprachen bleiben hiervon unberührt, soweit diese nicht explizit einbezogen sind.
2.5. Die vereinbarten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die dem Auftrag zugrunde gelegten Daten und Leistungen unverändert bleiben. Der AUFTRAGGEBER hat Änderungen von vertragsrelevanten Daten insbesondere Änderungen von Adressdaten, Bankverbindung und/oder E-Mail-Adressen unverzüglich T&L mitzuteilen. Änderungswünsche des AUFTRAGGEBERS bzgl. der vereinbarten Leistungen bzw. an den konkreten Aufgabenstellungen oder den bestehenden Ausgangssachverhalten sind soweit nicht mit T&L anderweitig besprochen – nachtragspflichtig.
2.6. T&L behält sich vor, seine Leistungen und Lieferungen mit gesetzlich vorgeschriebenen oder branchenüblichen Verbesserungen und/oder dem AUFTRAGGEBER zumutbaren Abweichungen im Vergleich zum Angebot bzw. der Auftragsbestätigung zu erbrin-gen. Führen diese Änderungen zu einer Erhöhung des von T&L bestätigten Preises, ist der AUFTRAGGEBER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2.7. Von T&L bestätigte Aufträge können ohne Zustimmung von T&L nicht vom AUFTRAGGEBER kostenfrei storniert oder abgeän-dert werden.
2.8. Die Parteien sind mit Abschluss dieses Vertrages berechtigt, die Zusammenarbeit mit der jeweils anderen Partei öffentlich zu benennen und die jeweils andere Partei auf der Internetseite mit einem Kurzporträt vorzustellen.
2.9. Der allgemeingültige Stundensatz von T&L beträgt soweit nicht abweichend vereinbart 250 pro Stunde.
3. Regelungen für Social-Media Betreuung
3.1. Im Hinblick auf Social-Media-Plattformen bietet T&L Marketingeistungen auf Basis der nachfolgenden Bestimmungen an. Der Umfang der jeweiligen Dienstleistung ergibt sich aus dem Vertrag. Soweit nicht abweichend vereinbart ist die im Angebot ge-nannte Postingfrequenz/Content-Pieces als Durchschnittswert über die Vertragslaufzeit zu verstehen. Zum Leistungsumfang zäh-len die Vorabrecherche, das Erstellen eines Redaktionsplans, die Content- und Beitragsplanung und das Entwerfen der entspre-chenden Texte.
3.2. Der AUFTRAGGEBER wird die jeweiligen Social Media Konten erstellen und diese als verantwortlicher Seitenbetreiber i.S.d. Telemediengesetzes betreiben. Der AUFTRAGGEBER hat T&L alle für die Vertragsausführung notwendigen Zugangs- und Lo-gin-Daten zur Verfügung zu stellen. Alternativ kann der AUFTRAGGEBER T&L bzw. den zuständigen Mitarbeitern von T&L auch sofern verfügbar die Rechte erteilen, im Namen des AUFTRAGGEBERS Postings zu veröffentlichen. Durch Übermittlung der Zugangsdaten ist dem AUFTRAGGEBER bewusst, dass T&L Postings erstellen kann.
3.3. Der AUFTRAGGEBER ist inhaltlich Verantwortlicher im Sinne des Medienstaatsvertrages für die Beiträge.
3.4. Sofern T&L im Auftrag des AUFTRAGGEBERS redaktionell tätig werden soll, wird T&L den AUFTRAGGEBER über die Art und den Umfang des Posts vorab im Rahmen eines Redaktionsplan informieren und nur freigegebene Inhalte veröffentlichen. Der AUFTRAGGEBER hat übersendete Entwürfe und Redaktionspläne innerhalb von 3 Werktagen nach Übersendung durch T&L zu prüfen, zu bewerten und notwendige Änderungen zu kommunizieren. Erfolgt keine Rückmeldung innerhalb der genannten Frist, gilt die Freigabe als erteilt. Dem AUFTRAGGEBER obliegt die rechtliche Prüfung der Inhalte.
3.5. Die Art und der Umfang der aus gestalterischen / künstlerischen Aspekten zu erfolgenden Korrekturen ist soweit nicht abwei-chend vereinbart auf eine Korrekturschleife begrenzt. Weitere Korrekturen bedürfen einer gesonderten Vergütung durch den AUFTRAGGEBER. Nicht mehr als Korrekturschleife zählen Anpassungen, die von der vereinbarten Konzeption abweichen. T&L behält sich bei Überschreitungen der Korrekturschleife vor, die Weiterarbeit von der Genehmigung einer Budgeterweiterung ab-hängig zu machen.
3.6. Im Hinblick auf weitergehende Interaktionen mit den Nutzern (z.B. Reaktion auf Kommentare, Kontaktanfragen, Nachrichten, Markierungen etc.) ist grundsätzlich kein Freigabeprozess vorgesehen. T&L wird die Interaktionen entsprechend ggf. verfügbarer Guidelines bzw. der marktüblichen Erfahrung von T& verfassen.
3.7. Soweit explizit vereinbart, umfasst die Buchung das Übernehmen und Verteilen der Admin-Rollen, das Festlegen / Bestimmen bzw. Anpassen des Cover- / Profil-Fotos, sowie die Instandhaltung und Aktualisierung des Infobereichs. T&L wird keine Anpas-sungen an Rechtstexten oder der Einbindung von Rechtstexten (z.B. Impressum, Datenschutzerklärung) vornehmen.
3.8. Soweit explizit vereinbart, umfasst die Buchung die passive Beobachtung der Social-Media-Aktivitäten des Auftraggebers. Insbe-sondere umfasst ist das kontrollieren der Push-Benachrichtigungen im Hinblick auf Nutzerinteraktionen (z.B. Nachrichten, Kommentare, Erwähnungen, etc.). Es gelten die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Mindestintervalle. Sind keine Interval-le vereinbart, erfolgt eine Kontrolle im Regelfall 2-3x pro Woche. Der AUFTRAGGEBER kann jederzeit in seinem Login die an-gefertigten Nachrichten und Posts, so wie Kommentare etc. nachverfolgen. Dem AUFTRAGGEBER obliegt eine nachträgliche Kontrolle der angefertigten Nachrichten und Kommentare auf Übereinstimmung mit seinen Vorstellungen. Diese sollte im Regel-fall 1x wöchentlich erfolgen, um die Übereinstimmung der Postings mit den Werten und Normen des AUFTRAGGEBER sicher-zustellen.
3.9. Werbebugets
3.9.1. Im Rahmen der beauftragten Werbung wird T&L für den AUFTRAGGEBER tätig und dabei auf den vom AUFTRAGGEBER beauftragten Plattformen das vom Kunden zur Verfügung gestellte Werbe-Budget auftragsgemäß ein-setzen. Das Werbe-Budget ist vom Kunden zu tragen und vorab an die Plattform zu übermitteln. Das Budget kann auch in Teilbeträgen zur Verfügung gestellt werden. T&L wird das Budget im Rahmen der Performance-Kampagne verwenden. Soweit der AUFTRAGGEBER das Werbe-Budget nicht vorab zur Verfügung stellt oder die zur Verfügung gestellte Teil-summe für die geplante Werbemaßnahme nicht ausreicht, können keine Werbemaßnahmen bei der jeweiligen Plattform gebucht werden. Der Zahlungsanspruch von T&L gemäß Ziffer ‎3.9.2 bleibt in diesem Fall bestehen.
3.9.2. Die an T&L zu zahlende Pauschale umfasst dabei die im Rahmen der Vereinbarung zwischen T&L und dem AUFTRAGGEBER vereinbarte Durchführung von Werbemaßnahmen und Werbekampagnen und beinhaltet ausdrücklich nicht das Werbe-Budget. Die Pauschale wird primär zur Planung, Vorbereitung und Durchführung des Anzeigeplans fällig.
3.9.3. Kann aus Gründen, die T&L nicht zu vertreten hat, ein Werbebudget nicht unmittelbar eingesetzt werden (z.B. Werbeein-schränkung der Plattform, technische Probleme, Nicht-verfügbarkeit der Plattform, fehlende Freigaben des Kunden), bleibt der Zahlungsanspruch von T&L gemäß Ziffer ‎3.9.2 unberührt. T&L wird ggf. ersparte Aufwendungen mit der Pauschale verrechnen.
3.9.4. Das Paket beinhaltet die folgenden Leistungen:
– Verwaltung des Werbekonto
– Zugang zu einem Ansprechpartner bei T&L
– Mitteilung aller relevanten Aktualisierungen und Weitergabe der neuesten Informationen
– Aufstellung Anzeigenplan
– Schaltung der Werbeanzeigen
– Erstellung und Verwaltung von Zielgruppen
– Tägliche Checks und Optimierungen der Werbeanzeigen
– Permanente, langfristige Optimierung (Budgetverteilung, Anzeigenoptimierung etc.)
– Kurzfristige Problemlösung mit eigenem Ansprechpartner
4. Kampagnen & Kommunikation
4.1. T&L verpflichtet sich, die vereinbarten Werbekampagnen und Kommunikationsleistungen nach bestem Wissen und Gewissen auf der Grundlage der T&L vom AUFTRAGGEBER zur Verfügung gestellten Unterlagen, Medien und allgemein zugänglichen Markt-forschungsdaten durchzuführen. Dies betrifft unter anderem auch die Vermittlung von Gastbeiträgen, Podcast Teilnahmen, etc.
4.2. Die genauen Einzelheiten der geplanten Kampagnen bzw. der zu erbringenden Kommunikationsleistungen, einschließlich Um-fang, Dauer, Kosten und Ziele, werden im Angebot festgelegt.
4.3. Soweit T&L für den AUFTRAGGEBER werblich tätig wird, werden alle Aufträge so erteilt, dass der AUFTRAGGEBER journalis-tisch-redaktionell Verantwortlicher im Sinne des Medienstaatsvertrages bleibt.
5. Datenhandling
5.1. T&L ist nicht verpflichtet, die Projektdaten oder sonstigen Daten oder Datenträger, die in Erfüllung des Auftrages entstanden sind, an den AUFTRAGGEBER herauszugeben, soweit dies nicht ausdrücklich zur Erfüllung der Verpflichtungen von T&L aus Ziffer ‎3 erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere sog. Roh-Daten oder auch Dateiformate, die weiterverarbeitet werden können. Wünscht der AUFTRAGGEBER die Herausgabe von Daten oder Dateien in bestimmten Dateiformaten, die von T&L nicht ohne-hin bereitgestellt werden, so bedarf es hierfür einer gesonderten Absprache der PARTEIEN. Der Aufwand von T&L für die Daten-herausgabe ist vom AUFTRAGGEBER zu vergüten.
5.2. Stellt T&L dem AUFTRAGGEBER Dateien bzw. Daten zur Verfügung, so dürfen diese nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Modifikationen oder Veränderungen an den Dateien bzw. Daten dürfen nur mit Einwilligung von T&L vorgenommen wer-den.
5.3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten trägt unabhängig vom Übermittlungsweg der AUFTRAGGEBER.
5.4. Der AUFTRAGGEBER hat angemessene Vorkehrungen für den Fall eines Datenverlustes bei ihm zu treffen (z.B. durch Daten-sicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Eine Verpflichtung der Herstellung eines Backups über das bloße Projekthandling hinaus durch T&L besteht nicht.
6. Übertragung notwendiger Urheber und Nutzungsrechte an T&L
6.1. Der AUFTRAGGEBER ist ausschließlich verantwortlich für seine an T&L bereit gestellten Unterlagen. Dies betrifft insbesondere auch Nutzungsrechte, Markenrechte, Urheberrechte, Inhalte oder Handelsgeheimnisse. Soweit Urheberrechte an den Unterlagen bestehen (z.B. bei Video, Text oder Bildern) behält der AUFTRAGGEBER seine Rechte als Urheber oder Berechtigter und alle ggf. bestehenden weiteren Schutzrechte an den zur Verfügung gestellten Unterlagen.
6.2. Wenn ein AUFTRAGGEBER urheberrechtlich oder sonst rechtlich geschützte Unterlagen bereitstellt, räumt er T&L bzw. Auf-tragsverarbeitern unentgeltlich die notwendigen, nicht ausschließlichen, weltweiten und zeitlich unbegrenzten Rechte ein, diese Unterlagen zu Zwecken der Bearbeitung und Veröffentlichung im Rahmen der Werbekampahne bzw. zum jeweils verfolgten Zweck und lediglich in dem dafür nötigen Umfang zur Bereitstellung zu bearbeiten und zu nutzen.
6.3. Das Nutzungsrecht von T&L umfasst insbesondere das Recht, die Unterlagen technisch zu vervielfältigen und zum Zweck der weiteren Bearbeitung technisch aufzubereiten und zu vervielfältigen.
6.4. AUFTRAGGEBER haften gegenüber T&L für Schäden, die T&L durch die vertragsgemäße Verwendung der Unterlagen entste-hen. Dem AUFTRAGGEBER bleibt es vorbehalten den Beweis zu erbringen, dass es den Schadenseintritt durch die Unterlagen nicht zu vertreten hat. Der AUFTRAGGEBER stellt T&L von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei. Die Freistellungspflicht gilt nicht, wenn der AUFTRAGGEBER den Verstoß nicht zu vertreten hat.
7. Urheber- und Nutzungsrechte an den erstellten Arbeitsleistungen
7.1. T&L räumt dem AUFTRAGGEBER für die vertraglich vereinbarte Dauer ein einfaches, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an allen von T&L im Rahmen der Beauftragung auftragsgemäß erstellten Arbeitsergebnissen ein.
7.2. Sollte keine Nutzungsdauer und/oder kein Nutzungsumfang vereinbart worden sein, erwirbt der AUFTRAGGEBER zeitlich, räumlich und sachlich (bzgl. aller bekannter und ggf. auch unbekannter Nutzungsarten) unbeschränkte einfache Nutzungsrechte.
7.3. Vorschläge des AUFTRAGGEBERS zur Umsetzung einer Beauftragung haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und begründen kein Miturheberrecht, auch wenn sie in die Umsetzung miteinfließen. Die Arbeitsergebnisse von T&L dürfen vom AUFTRAGGEBER oder von einem vom AUFTRAGGEBER beauftragten Dritten auf eigene Verantwortung geändert werden.
7.4. T&L schuldet nicht die zum jeweiligen Arbeitsergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Entwürfen, Produktionsdaten etc. Für diese findet explizit keine Nutzungsrechteübertragung statt.
8. Mitwirkungspflichten
8.1. Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, im Projektverlauf benötigte Informationen, Inhalte und Unterlagen des AUFTRAGGEBERS (z.B. Bilder, Texte, Logos) zeitnah unentgeltlich in den von T&L definierten Dateiformaten und Auflösungen zur Verfügung zu stellen.
8.2. Kommt es aufgrund der fehlenden Bereitstellung von Inhalten, Freigaben und Unterlagen zu Verzögerungen), bleibt ein etwaig bestehender Zahlungsanspruch von T&L bestehen.
8.3. Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich dabei dazu, dass die zur Verfügung gestellten Unterlagen
8.3.1. keine nationalen oder internationalen Schutzrechte (z. B. Urheberrechte, Markenrechte) zu verletzen;
8.3.2. nicht gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen;
8.3.3. Keine Unwahrheiten oder Falschdarstellungen beinhalten;
8.4. Alle von dem AUFTRAGGEBER zur Verfügung gestellten Daten, Informationen und Unterlagen werden von T&L sorgsam be-handelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt und nur zur Erstellung der Arbeitsergebnisse genutzt. Weitergehende Verwendungen z.B. zu Werbezwecken oder ähnlichem Bedarf einer gesonderten Absprache zwischen T&L und dem AUFTRAGGEBER.
8.5. Eine direkte oder mittelbare Nutzung der von T&L erstellten Arbeitsergebnisse durch Dritte ist nur nach ausdrücklicher schriftli-cher, nach billigem Ermessen erteilter Genehmigung durch T&L gestattet.
9. Fremdleistungen
9.1. Es obliegt T&L im Rahmen der Leistungserbringung nach billigem Ermessen Erfüllungsgehilfen gem. den nachstehenden Best-immungen beauftragen, ohne diese aus vertraglicher Sicht offen legen zu müssen.
9.2. Die Einschaltung von Dritten auf Rechnung des KUNDEN ist nur mit vorheriger Zustimmung des KUNDEN zulässig.
9.3. T&L haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Drittbeauftragten, die nicht Erfüllungsgehilfen von T&L sind nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
10. Haftung
10.1. Die Ansprüche des KUNDEN auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen T&L richten sich ohne Rück-sicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach den nachfolgenden Bestimmungen.
10.2. Die Haftung von T&L ist gleich aus welchen Rechtsgründen ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht auf Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit von T&L, der Mitarbeiter, der Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen von T&L. Soweit die Haftung von T&L ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von T&L.
10.3. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch T&L oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von T&L beruhen, haftet T&L nach den gesetzlichen Bestimmungen.
10.4. Sofern T&L zumindest fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, also eine Pflicht, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht bzw. Kardinalpflicht) verletzt, ist die Haftung von T&L auf typischerweise entstehende Schäden, also auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischer-weise gerechnet werden muss, beschränkt. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfül-lung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der KUNDE re-gelmäßig vertraut und vertrauen darf.
10.5. Schadensersatzansprüche können gegenüber T&L jedoch nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der KUNDE von dem Schaden und dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis, es sei denn, das Fristversäumnis ist unverschuldet. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der T&L auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung zu erheben, bleibt unberührt.
11. Gewährleistung
11.1. T&L gewährleistet, dass erstellten Arbeitsergebnisse vertragsgemäß erstellt wurden und keine Mängel aufweisen, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten oder dem gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern. Die Gewährleistungszeit bei Werkleistungen beträgt 12 Monate beginnend mit der vollständigen Abnahme.
11.2. T&L ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, solange der AUFTRAGGEBER seine Zahlungspflicht gegenüber T&L nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung bzw. des erbrachten Werkes entspricht.
12. Zahlungsbedingungen
12.1. T&L ist berechtigt, Vorauszahlungen von dem AUFTRAGGEBER einzufordern. Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen von T&L innerhalb von 7 Werktagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug durch Banküberweisung auf das von T&L angegeben Bankkonto überweisen. Unberechtigte Skontoabzüge werden nicht anerkannt. T&L ist zur Erteilung von Abschlagrechnungen nach billigem Ermessen berechtigt.
12.2. Die in Pauschalpaketen genannten monatlichen Zahlungen fallen unabhängig vom tatsächlich vom Kunden genutzten Leistungsvo-lumen an und sind soweit nicht abweichend vereinbart zum 01. eines Monats fällig. Die Pakete sind mit einem Stundensatz von 250 kalkuliert darüber hinaus gehende Aufwände können nach vorheriger Genehmigung durch den AUFTRAGGEBER ge-sondert berechnet werden.
12.3. T&L ist berechtigt, vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe des einschlägigen Zinssatzes für Unternehmer gem. § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen. T&L ist nach Eintritt des Zahlungsverzuges berechtigt, sämtliche noch offenen Forderungen gegen den AUFTRAGGEBER fällig zu stellen. Sämtliche durch verspätete Zahlung verursachte Kosten wie Mahnspesen, Inkassogebühren und dergleichen wird T&L dem AUFTRAGGEBER in Rechnung stellen.
12.4. Reichen die vom AUFTRAGGEBER geleisteten Zahlungen nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird auch im Fall einer anderslautenden Bestimmung durch den AUFTRAGGEBER die jeweils älteste Schuld getilgt. Sind Zinsen und/oder Kos-ten entstanden, so wird eine zur Tilgung der gesamten Schuld nicht ausreichende Leistung abweichend von Satz 1 zunächst auf die ältesten Kosten, dann auf die ältesten Zinsen und erst dann auf die Hauptleistung angerechnet.
12.5. Die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund von T&L bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche bzw. die Aufrechnung mit von T&L bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht statthaft.
13. Kündigung
13.1. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 12 Monate. Alle Verträge mit einer bestimmten Laufzeit sind für die PARTEIEN ordentlich kündbar mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende. Falls keine ordentliche Kündigung erfolgt, verlängert sich ein zwi-schen den PARTEIEN bestehender Vertrag um jeweils weitere 2 Monate. Die Rechte von T&L gem. § 648 S.2 BGB bleiben unbe-rührt.
13.2. Das Recht der PARTEIEN, einen Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Insbeson-dere kann jede PARTEI einen Vertrag kündigen, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten der anderen PARTEI die Durchführung des Vertrages oder des Vertragszweck so gefährdet ist, dass der kündigenden PARTEI nicht mehr zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis aufrecht zu erhalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn über das Vermögen der anderen PARTEI das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgelehnt wird.
14. Geheimhaltungspflichten
T&L und der AUFTRAGGEBER verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände, die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebs-geheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln.
15. Schlussbestimmungen
15.1. Zum Zwecke der Datenverarbeitung werden personenbezogene Daten des AUFTRAGGEBERS von T&L erhoben, gespeichert und verarbeitet. Dies geschieht ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung und unter Einhaltung der Regelungen des Bun-desdatenschutzgesetzes. T&L bietet für Leistungen, bei denen T&L Zugriff auf personenbezogene Daten des AUFTRAGGEBERS erhält, einen Auftragsverarbeitungsvertrag gem. Art. 28 DSGVO an.
15.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von T&L in 123456 Heidelberg.
15.3. Sofern keine abweichende Bestätigung von T&L vorliegt, ist Erfüllungsort für sämtliche Rechte und Pflichten aus dem der Leis-tungserbringung zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis der Geschäftssitz von T&L in 123456 Heidelber